Möchten Sie selbst ein Projekt durchführen oder anregen, können Sie hier schauen, ob unsere Förderrichtlinien mit Ihrem Vorhaben übereinstimmen. Sind Sie der Meinung, dass dies der Fall ist, können Sie einen formlosen Antrag stellen. Beschreiben Sie dort kurz Ihr Vorhaben und nennen einen Betrag mit dem wir Sie unterstützen können. Wir stehen auch mit personeller Unterstützung zur Verfügung.

Richtlinien für die Vergabe von Fördermitteln

§1

Der Kulturförderverein Heiningen e. V. fördert in finanzieller und ideeller Weise kulturelle Veranstaltungen, die in Heiningen oder von Heininger Kulturtreibenden durchgeführt werden. Gefördert werden können dabei insbesondere Konzerte, Theateraufführungen, Ausstellungen, Kleinkunst- und Kabarettveranstaltungen sowie Literaturlesungen. Der Verein unterstützt die Schaffung öffentlicher Einrichtungen zur Bereicherung des kulturellen und bürgerschaftlichen Lebens in Heiningen.

§2

(1) Die finanzielle Förderung von kulturellen Veranstaltungen kann durch die
Vergabe von Fördermitteln oder durch die Übernahme einer Bürgschaft erfolgen.
(2) Die Höhe des jährlichen Gesamtförderrahmens ist im Falle der Aufstellung eines Haushaltsplans in diesem auszuweisen und dann von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§3

Die Gewährung von Fördermitteln ist nur auf der Grundlage eines schriftlich an den Vorstand gerichteten Antrags möglich. Der Antrag ist sachlich zu begründen.

§4

(1) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(2) Die Ablehnung eines Antrags auf Förderung bedarf keiner Begründung.

§5

Die Auszahlung bewilligter Fördermittel erfolgt in der Regel nach Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine Vorschussleistung möglich. Auf Verlangen sind Belege vorzulegen.

§6

Kommt eine Veranstaltung aus Gründen, die vom Veranstalter nicht zu verantworten sind, nicht zustande, bleibt die Möglichkeit, dennoch Fördermittel zu gewähren, unberührt.

Diese Richtlinien wurden von der Mitgliederversammlung am 16. Oktober 2020 beschlossen und besitzen bis zu einer Neuregelung Gültigkeit.